(DIN EN 12934) – siehe auch Beispiele
Im Zuge der Europäischen Normierung ändern sich die Bezeichnungen für das Füllmaterial Federn und Daunen von Originalqualität nach RAL 092 in die Bezeichnungsnorm DIN EN 12934.
Im folgenden sind die wichtigsten Punkte der DIN EN 12934 aufgeführt:
- Die DIN EN 12934 gilt für das Füllmaterial Federn und Daunen an sich, egal für welche Verwendungsbereiche bestimmt
- Das Füllmaterial ist in die Klassen I bis VII eingeteilt. Die bisherige Originalware nach RAL 092 A2 ist vergleichbar mit der Klasse I.
- Die Klasse I zeichnet sich dadurch aus, dass in dieser Klasse nur Neuware vom Wassergeflügel verwendet werden darf und der Anteil der anderen Elemente bei maximal 5% liegt. Nur Füllmaterial dieser Klasse darf mit „Neu“ und Klasse I gekennzeichnet werden. Somit ist die Klasse I die einzig relevante Klasse bei der Bezeichnung der Füllung von Kopfkissen und Daunendecken
- Die RAL-Begriffe Halbdaunen, Dreivierteldaunen usw. fallen ersatzlos weg, für die Zusammensetzung der Füllung in der Klasse I gibt es nur noch die Begriffe Daunen bzw. Federn
- Auf dem Etikett müssen die prozentualen Gewichtsanteile von Daunen und Federn angegeben werden (der jeweils höhere Anteil zuerst). Bei einem Anteil von jeweils 50% werden die Daunen zuerst erwähnt.
- Die Angabe „rein“ bezieht sich ausschließlich auf die Geflügelart. Der Anteil einer anderen Geflügelart darf bei der Bezeichnung „rein“ 10% nicht überschreiten. Beispiel: reine Gänsedaune (Gänseanteil 90%)